Ein guter Ansatz, doch lange nicht ausreichend: das deutsche Lieferkettengesetz

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Welthandel

Anfang nächsten Jahres sind Unternehmen in Deutschland durch das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ (LkSG), kurz Lieferkettengesetz, verpflichtet, bei sich und ihren Lieferanten zu prüfen, ob Menschenrechtsverletzungen vorliegen und wenn zutreffend, Maßnahmen zur Abhilfe oder Vermeidung durchzuführen.

Seit die UN 2011 Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedete, setzte die Bundesregierung größtenteils auf die Freiwilligkeit und Eigenverantwortung von Unternehmen. Die Folge: deutlich zu wenige Unternehmen in Deutschland überprüfen ihre Lieferketten auf Menschenrechtsverletzungen, wie Kinderarbeit. Das soll sich nun ändern.

Das neue Lieferkettengesetz scheint ein erster Schritt in die richtige Richtung sein, doch schon in der Vorbereitung werden deutliche Mängel sichtbar. So wurden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das die Erfüllung des Lieferkettengesetzes kontrollieren soll, bisher wenige bis keine Stellen geschaffen, um diese Aufgabe überhaupt durchzuführen.

Auch die Beschränkung des Gesetzes auf große Unternehmen ist nicht gerade vielversprechend: Ab 2023 sind Unternehmen mit 3.000 Mitarbeitenden in der Pflicht – das betrifft nur circa 900 Unternehmen in ganz Deutschland. Ab 2024 soll der Schwellenwert gesenkt werden, aber auch hier ist die Anzahl der betroffenen Unternehmen noch zu gering, um einen flächendeckenden Beitrag zum globalen Schutz der Menschenrechte zu leisten.

Im Fall von Menschenrechtsverstößen fehlt die Regelung einer zivilrechtlichen Haftung auf Schadensersatz, hier müssten Betroffene die Unternehmen zur Rechenschaft ziehen und klagen können.

Inzwischen liegt der Entwurf eines strengeren Lieferkettengesetzes auf EU-Ebene vor. Es bleibt zu hoffen, dass hier die Schwachstellen des deutschen LkSG ausgebügelt werden.

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